KG - Beschluss vom 30.12.2015
1 Ws 86/14
Normen:
StPO § 111d Abs. 1; StPO § 111d Abs. 2; StPO § 111i Abs. 2; StPO § 111i Abs. 3; StPO § 111i Abs. 5 S. 1 Nr. 4; InsO § 50; InsO § 88; InsO § 89; ZPO § 804; ZPO § 930; StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 52 Js 3448/08

Fortbestand eines im Wege der Rückgewinnungshilfe entstandenen Pfändungspfandrechts in der Insolvenz des Verurteilten

KG, Beschluss vom 30.12.2015 - Aktenzeichen 1 Ws 86/14

DRsp Nr. 2017/4847

Fortbestand eines im Wege der Rückgewinnungshilfe entstandenen Pfändungspfandrechts in der Insolvenz des Verurteilten

1. Zum staatlichen Auffangrechtserwerb gemäß § 111i Abs. 5 StPO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das arretierte Vermögen. 2. § 111i Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 StPO gilt nicht analog für den Antrag des Insolvenzverwalters auf Aufhebung der zur Rückgewinnungshilfe begründeten Sicherungsrechte.

Die Beschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 111d Abs. 1; StPO § 111d Abs. 2; StPO § 111i Abs. 2; StPO § 111i Abs. 3; StPO § 111i Abs. 5 S. 1 Nr. 4; InsO § 50; InsO § 88; InsO § 89; ZPO § 804; ZPO § 930; StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73a;

Gründe: