BFH - Beschluss vom 19.03.2014
V B 14/14
Normen:
FGO § 69; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; MwStSystRL Art. 11; InsO § 27; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1; InsO §§ 270 ff.;
Fundstellen:
BB 2014, 1046
BB 2014, 1508
BFH/NV 2014, 999
DB 2014, 12
DB 2014, 934
DStR 2014, 793
DStRE 2014, 636
GmbHR 2014, 663
NZI 2014, 421
ZIP 2014, 33
ZInsO 2014, 955
wistra 2014, 5
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 2469/12

Fortbestehen einer Organschaft in der Insolvenz des Organträgers oder der Organgesellschaft

BFH, Beschluss vom 19.03.2014 - Aktenzeichen V B 14/14

DRsp Nr. 2014/6415

Fortbestehen einer Organschaft in der Insolvenz des Organträgers oder der Organgesellschaft

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Unternehmen durch die umsatzsteuerrechtliche Organschaft nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbesteht. Dies gilt gleichermaßen für die Insolvenzeröffnung beim Organträger wie auch bei der Organgesellschaft.

Normenkette:

FGO § 69; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; MwStSystRL Art. 11; InsO § 27; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1; InsO §§ 270 ff.;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist Unternehmerin. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Antragstellerin war A, daneben bestand auch eine Geschäftsführungsbefugnis für B und C.

Die Antragstellerin war unmittelbar oder über die Tochtergesellschaft D-GmbH Alleingesellschafter der E-GmbH, F-GmbH, G-GmbH, H-GmbH, I-GmbH und J-GmbH. Mit Ausnahme der J-GmbH war A bei allen Gesellschaften alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Geschäftsführer der J-GmbH waren N, der bei der Antragstellerin zugleich in leitender Funktion tätig war, und C.

Für den Zeitraum bis zum 1. Mai 2012 gingen die Antragstellerin und der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass alle sechs Tochtergesellschaften Organgesellschaften der Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des () waren.