BGH - Urteil vom 05.07.2007
IX ZR 185/06
Normen:
InsO § 108 Abs. 1 § 103 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1199
BGHZ 173, 116
DB 2007, 2478
DZWIR 2008, 33
JR 2008, 414
JZ 2008, 203
JuS 2008, 185
MDR 2008, 109
MietR 2008, 8
NJ 2008, 27
NJW 2007, 3715
NZI 2007, 713
NZM 2007, 883
WM 2007, 2067
WuM 2008, 245
ZIP 2007, 2087
ZInsO 2007, 1111
ZfIR 2008, 151
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 34/05
LG Frankfurt/Oder, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 474/04

Fortbestehen eines Mietverhältnisses in der Insolvenz des Vermieters

BGH, Urteil vom 05.07.2007 - Aktenzeichen IX ZR 185/06

DRsp Nr. 2007/18829

Fortbestehen eines Mietverhältnisses in der Insolvenz des Vermieters

»In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis nur dann mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Mieter bereits überlassen worden ist.«

Normenkette:

InsO § 108 Abs. 1 § 103 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des H. (fortan: Schuldner), der unter der Bezeichnung "H." ein Bauunternehmen betrieb. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 11. Februar/10. März 2003 vermietete der Schuldner der Klägerin noch zu errichtende Gewerberäume auf dem ihm nicht gehörenden Grundstück in Frankfurt (Oder). Das Mietverhältnis sollte nach Übergabe des fertigen Objekts, spätestens aber am 30. Juni 2005 beginnen und durfte erstmals nach Ablauf von 10 Jahren gekündigt werden. Die Klägerin war berechtigt, insgesamt fünf Mal eine Verlängerung des Vertrages um je vier Jahre zu verlangen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Objekts hatte der Schuldner eine Vertragsstrafe von 200 Euro netto pro Tag zu zahlen, begrenzt auf den Betrag einer Jahresmiete. Die Miete sollte 8.200 Euro im Monat zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. In § 1 Nr. 5 des Vertrages hieß es: