BGH - Urteil vom 11.12.2014
IX ZR 87/14
Normen:
InsO § 108 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2015, 180
DB 2015, 6
DStR 2015, 656
NZI 2015, 6
WM 2015, 139
ZIP 2015, 135
ZIP 2015, 3
ZInsO 2015, 141
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen C 38/13
LG Hamburg, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 316 S 97/13

Fortbestehen eines Mietverhältnisses mit Wirkung für die Insolvenzmasse in der Insolvenz des Vermieters

BGH, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen IX ZR 87/14

DRsp Nr. 2015/523

Fortbestehen eines Mietverhältnisses mit Wirkung für die Insolvenzmasse in der Insolvenz des Vermieters

In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn es in Vollzug gesetzt war, der Mieter aber den Besitz an der Wohnung bei Insolvenzeröffnung wieder aufgegeben hatte (Ergänzung zu BGHZ 173, 116).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg vom 25. März 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Hilfsanträge abgewiesen worden sind.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 22. August 2013 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass Erfüllungsansprüche des Beklagten aus dem Mietverhältnis zwischen ihm und der H. bezüglich der in H. gelegenen Wohnung mit zwei Zimmern, Küche und Bad gegen die Insolvenzmasse nicht durchsetzbar sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten und zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 108 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand