OLG Koblenz - Beschluss vom 03.04.2014
5 W 187/14
Normen:
InsO § 80; InsO § 87; InsO § 180; ZPO § 50; ZPO § 51; ZPO § 91 a; ZPO § 263; ZPO § 269;
Fundstellen:
MDR 2014, 863
NZI 2014, 6
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 85/09

Fortführung des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 5 W 187/14

DRsp Nr. 2014/9892

Fortführung des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner

Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner erhobene Klage ist unzulässig. Wird eine derartige Klage ausdrücklich als Parteierweiterung auf den Insolvenzverwalter erstreckt, das gegen ihn eingeleitete Verfahren sodann abgetrennt und andernorts verhandelt, fallen die Kosten des Ursprungsverfahrens nach entsprechenden Erledigungserklärungen dem Kläger zur Last.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18.02.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 80; InsO § 87; InsO § 180; ZPO § 50; ZPO § 51; ZPO § 91 a; ZPO § 263; ZPO § 269;

Gründe

Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist unbegründet. Die angefochtene Kostenentscheidung des Landgerichts, die auf der Grundlage von § 91 a Abs. 1 ZPO ergangen ist, hat die gesetzlichen Vorgaben beachtet. Die Belastung der Klägerin mit den Prozesskosten entspricht billigem Ermessen.