OLG Celle - Beschluss vom 29.12.2010
9 W 136/10
Normen:
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 200; FamFG § 394 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2011, 487
NZI 2011, 151
ZIP 2011, 278
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 81 AR 1515/10

Fortführung einer GmbH nach Schlussverteilung im Insolvenzverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 29.12.2010 - Aktenzeichen 9 W 136/10

DRsp Nr. 2011/1319

Fortführung einer GmbH nach Schlussverteilung im Insolvenzverfahren

Nach der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren ist eine Fortsetzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht mehr möglich, selbst wenn die Gesellschaft im Handelsregister noch nicht gelöscht ist.

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 30. November 2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Hannover - Registergericht - vom 12. November 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert der Beschwerde: € 50.000.

Normenkette:

GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 200; FamFG § 394 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Registergericht die begehrten Eintragungen zu Recht versagt hat.