BVerwG - Urteil vom 15.04.2015
8 C 6.14
Normen:
GewO § 12 S. 1; GewO § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 152, 39
DStR 2015, 13
NVwZ 2015, 1544
NVwZ-RR 2015, 6
NZI 2015, 6
NZI 2015, 776
ZInsO 2015, 1625
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VG RN 5 K 12.26

Fortführung eines Gewerbeuntersagungs-Gerichtsverfahrens durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gewerbetreibenden

BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 8 C 6.14

DRsp Nr. 2015/11737

Fortführung eines Gewerbeuntersagungs-Gerichtsverfahrens durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gewerbetreibenden

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gewerbetreibenden führt nicht zur Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens über eine Gewerbeuntersagung.2. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO maßgebliche Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gilt auch für den Anwendungsbereich des § 12 Satz 1 GewO (Fortentwicklung der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -BVerwGE 65, 1 <2 ff.>). Daher bewirkt ein erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eröffnetes Insolvenzverfahren nicht die Rechtswidrigkeit einer Gewerbeuntersagung wegen einer auf ungeordneten Vermögensverhältnissen beruhenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.3. § 12 Satz 1 GewO normiert kein Verbot der Vollstreckung von Gewerbeuntersagungen für die Dauer des Insolvenzverfahrens.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GewO § 12 S. 1; GewO § 35 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung bei nachfolgender Eröffnung des Insolvenzverfahrens.