LAG Köln, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 151/13
ArbG Bonn, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2445/12
Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach Betriebsübergang hinsichtlich eines EinzelbetriebsGeltendmachung von Ansprüchen eines Arbeitnehmers aus der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers
BAG, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 763/13
DRsp Nr. 2015/14857
Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach Betriebsübergang hinsichtlich eines EinzelbetriebsGeltendmachung von Ansprüchen eines Arbeitnehmers aus der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers
1. Der Inhalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung gilt nach einem Betriebsübergang in dem übertragenen Betrieb als Einzelbetriebsvereinbarung weiter, wenn ihr Gegenstand im Unternehmen des Betriebserwerbers nicht normativ geregelt ist.2. Ein Arbeitnehmer kann die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangenen Ansprüche mit dessen Ermächtigung zur Insolvenztabelle anmelden und im Bestreitensfall gerichtlich weiterverfolgen.Orientierungssätze:1. Bei der identitätswahrenden Übertragung eines Betriebs auf einen anderen Rechtsträger und seiner unveränderten Fortführung durch den Erwerber gelten die bestehenden Betriebsvereinbarungen unverändert normativ fort.
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