FG München - Urteil vom 16.10.2014
14 K 2328/11
Normen:
AnfG § 1; AnfG § 2; AnfG § 4; AnfG § 17 Abs. 1; AO § 191 Abs. 1; AO § 5; InsO § 313 Abs. 2 S. 1; InsO § 143;

Fortsetzung des Einspruchsverfahrens gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners

FG München, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 14 K 2328/11

DRsp Nr. 2015/2229

Fortsetzung des Einspruchsverfahrens gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners

1. Das Recht des Schenkers, unter bestimmten Voraussetzungen seinen 4/5-Anteil am Grundstück von dem Beschenkten zurückfordern und seinem Vermögen wieder zuführen zu können, hat Vermögenswert. Der spätere unentgeltliche Verzicht auf dieses Recht ist eine unter den Voraussetzungen des § 1 AnfG (Gläubigerbenachteiligung) durch Duldungsbescheid gegenüber dem Beschenkten anfechtbare Rechtshandlung. 2. Ein Einspruchsverfahren gegen einen Duldungsbescheid, der sich durch die Unterbrechung nicht erledigt hat, wird mit der Eröffnung des (Regel-)Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners unterbrochen. Der Insolvenzverwalter kann das Verfahren durch einfache Erklärung gegenüber dem FA entsprechend § 17 Abs. 1 S. 2 AnfG aufnehmen.