BGH - Urteil vom 30.11.2007
V ZR 288/03
Normen:
ZPO § 240 ; InsO § 85 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 124/96
LG Tübingen, vom 13.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen O 46/95

Fortsetzung eines Rechtsstreits nach Unterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen beider Parteien und Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter der ursprünglichen Klägerin

BGH, Urteil vom 30.11.2007 - Aktenzeichen V ZR 288/03

DRsp Nr. 2008/560

Fortsetzung eines Rechtsstreits nach Unterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen beider Parteien und Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter der ursprünglichen Klägerin

Normenkette:

ZPO § 240 ; InsO § 85 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 19. Dezember 2000 zum Nachteil der Beklagten entschieden. Das Urteil ist der Beklagten am 22. Dezember 2000 zugestellt worden. Gegen dieses wendet sich die am 22. Januar 2001 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Revision der Beklagten.

Am 7. Februar 2001 wurde über das Vermögen der Beklagten, am 1. Juni 2004 wurde auch über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin (Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Verfahren wurde W. S. (Kläger) zum Verwalter bestellt.

Am 2. Juli 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eingestellt. Die Beklagte macht geltend, sie habe nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen den Kläger erfolglos zur Aufnahme des Rechtsstreits aufgefordert. Sie hat beantragt, den Kläger zur Aufnahme des Rechtsstreits und zur Verhandlung in der Hauptsache zu laden.

Entscheidungsgründe:

1. Der Rechtsstreit wird gegenüber dem Kläger als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin fortgesetzt.