I.
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen klagte die in Liquidation befindliche Schuldnerin, vertreten durch ihren Notgeschäftsführer, gegen die Beklagten auf Rückerstattung entnommener Bestandteile des Gesellschaftsvermögens. Mit Beschluss vom 01.03.2005 bewilligte das Landgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe und ordnete ihr Rechtsanwalt Ka. aus Rostock bei. Am 19.10.2005 eröffnete das Amtsgericht Rostock (60 IN 524/04) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin (Schuldnerin) und bestellte den Antragsteller zum Insolvenzverwalter. Mit Schriftsatz vom 24.04.2006 nahm dieser den unterbrochenen Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 2. und zu 4. auf. Am 21.06.2006 beantragte er Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Ku.
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