OLG Rostock - Beschluss vom 01.03.2007
3 W 147/06
Normen:
InsO § 80 § 116 ; ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 324
NJ 2007, 465
OLGReport-Rostock 2007, 564
ZIP 2007, 1288
ZInsO 2007, 666
ZVI 2007, 570
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 32/06

Fortwirkung dem Schuldner bewilligter Prozesskostenhilfe gegenüber Insolvenzverwalter?

OLG Rostock, Beschluss vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 3 W 147/06

DRsp Nr. 2007/7267

Fortwirkung dem Schuldner bewilligter Prozesskostenhilfe gegenüber Insolvenzverwalter?

Die dem Schuldner für einen Aktivprozess bewilligte Prozesskostenhilfe wirkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen nicht für und gegen den Insolvenzverwalter. Dem Insolvenzverwalter, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist der von ihm ausgewählte Rechtsanwalt beizuordnen. Er braucht sich nicht auf die Beiordnung des zuvor dem Schuldner beigeordneten Anwalts verweisen zu lassen.

Normenkette:

InsO § 80 § 116 ; ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen klagte die in Liquidation befindliche Schuldnerin, vertreten durch ihren Notgeschäftsführer, gegen die Beklagten auf Rückerstattung entnommener Bestandteile des Gesellschaftsvermögens. Mit Beschluss vom 01.03.2005 bewilligte das Landgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe und ordnete ihr Rechtsanwalt Ka. aus Rostock bei. Am 19.10.2005 eröffnete das Amtsgericht Rostock (60 IN 524/04) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin (Schuldnerin) und bestellte den Antragsteller zum Insolvenzverwalter. Mit Schriftsatz vom 24.04.2006 nahm dieser den unterbrochenen Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 2. und zu 4. auf. Am 21.06.2006 beantragte er Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Ku.