BGH - Beschluß vom 27.11.1997
GSZ 1/97; GSZ 2/97
Normen:
AGBG § 6 Abs. 2, § 9 ; BGB § 138 Abs. 1, § 237 Satz 1, § 398, § 930 ;
Fundstellen:
BB 1998, 438
BGHR AGBG § 6 Abs. 2 Globalsicherheiten 1
BGHR AGBG § 6 Abs. 2 Globalsicherheiten 2
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Globalsicherheiten 3
BGHR AGBG § 9 Globalsicherheiten 1
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Übersicherung 3
BGHR BGB § 237 S. 1 Werthaltigkeitsgrenze 1
BGHR BGB § 398 Sicherungsabtretung 2
BGHR BGB § 398 Sicherungsabtretung 3
BGHR BGB § 398 Sicherungsabtretung 4
BGHR BGB § 398 Sicherungsabtretung 5
BGHR BGB § 930 Sicherungsübereignung 5
BGHR BGB § 930 Sicherungsübereignung 6
BGHR BGB § 930 Sicherungsübereignung 7
BGHR BGB § 930 Sicherungsübereignung 8
BGHZ 137, 212
DB 1998, 358
DRsp I(128)224a-e
KTS 1998, 238
MDR 1998, 550
NJW 1998, 671
NJW-RR 1998, 1273
WM 1998, 227
ZIP 1998, 235

Freigabeanspruch des Sicherungsgebers im Falle nachträglicher Übersicherung

BGH, Beschluß vom 27.11.1997 - Aktenzeichen GSZ 1/97; GSZ 2/97

DRsp Nr. 1998/1849

Freigabeanspruch des Sicherungsgebers im Falle nachträglicher Übersicherung

»a) Der Sicherungsgeber hat bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungen im Falle nachträglicher Übersicherung einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch auch dann, wenn der Sicherungsvertrag keine oder eine ermessensabhängig ausgestaltete Freigabeklausel enthält. b) Bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungen sind weder eine ausdrückliche Freigaberegelung noch eine zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze noch eine Klausel für die Bewertung der Sicherungsgegenstände Wirksamkeitsvoraussetzungen. c) Enthält die formularmäßige Bestellung revolvierender Globalsicherungen keine ausdrückliche oder eine unangemessene Deckungsgrenze, so beträgt diese Grenze (unter Berücksichtigung der Kosten für Verwaltung und Verwertung der Sicherheit), bezogen auf den realisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände, 110 % der gesicherten Forderungen. d) Allgemeingültige Maßstäbe für die Bewertung der Sicherungsgegenstände bei Eintritt des Sicherungsfalles lassen sich im voraus weder bei der Sicherungsübereignung noch bei einer Globalabtretung festlegen. e) Die Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruchs für Sicherungsgut liegt regelmäßig bei 150 % des Schätzwerts (§ 237 Satz 1 BGB).«

Tenor