FG Hamburg - Urteil vom 30.03.2007
7 K 248/06
Normen:
KraftStG § 5 Abs. 5 § 12 Abs. 2 Nr. 3 ; InsO § 35 § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 80 Abs. 1 ; StVZO § 27 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1371

Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters genügt zur Beendigung seiner Kraftfahrzeugsteuerschuldnerschaft

FG Hamburg, Urteil vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 7 K 248/06

DRsp Nr. 2007/10282

Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters genügt zur Beendigung seiner Kraftfahrzeugsteuerschuldnerschaft

Die Kraftfahrzeugsteuerschuldnerschaft des Insolvenzverwalters endet mit dem Zugang der Freigabeerklärung beim Insolvenzschuldner. Es ist nicht erforderlich, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 5 Abs. 5 KraftStG (analog) eine dem § 27 Abs. 3 StVZO entsprechende Anzeige an die Zulassungsbehörde erbringt.

Normenkette:

KraftStG § 5 Abs. 5 § 12 Abs. 2 Nr. 3 ; InsO § 35 § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 80 Abs. 1 ; StVZO § 27 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Insolvenzverwalter nach Freigabe eines Kraftfahrzeugs aus der Insolvenzmasse Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer bis zur Abmeldung des Fahrzeugs ist.

Die A GmbH war seit dem 14. Februar 2002 Halterin des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen .... Das Fahrzeug hatte einen Hubraum von 1.781 ccm, einen Benzinmotor und erfüllte die Schadstoffklasse "Schadstoffarm D3" (Emissionsschlüsselnummer 30). Als Liquidator der Gesellschaft wurde am 24. Juni 2005 Herr B im Handelsregister eingetragen. Am 30. August 2006 erhielt die Zulassungsbehörde eine Anzeige nach § 29c StVZO, wonach das Versicherungsverhältnis für das Fahrzeug seit dem 18. August 2005 nicht mehr bestand. Am 10. Oktober 2005 wurde das Kennzeichen durch die Polizei entstempelt, der Fahrzeugschein konnte nicht eingezogen werden.