BGH - Beschluss vom 22.07.2021
IX ZB 85/19
Normen:
InsO § 63 Abs. 1; InsO § 171 Abs. 1 S. 2; InsO § 171 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2022, 58
NZI 2021, 1036
WM 2021, 1710
ZIP 2021, 1872
ZInsO 2021, 2046
ZInsO 2023, 1509
ZVI 2021, 440
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 175/12
LG Memmingen, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 1475/19

Freihändige Veräußerung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks durch den Insolvenzverwalter; Vereinbarung eines Kostenbeitrags für die Verwertung einer Immobilie zu Gunsten der Masse zwischen Verwalter und Absonderungsberechtigten; Ermittlung der Höhe der Mehrvergütung gebotenen Vergleichsberechnung

BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - Aktenzeichen IX ZB 85/19

DRsp Nr. 2021/13066

Freihändige Veräußerung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks durch den Insolvenzverwalter; Vereinbarung eines Kostenbeitrags für die Verwertung einer Immobilie zu Gunsten der Masse zwischen Verwalter und Absonderungsberechtigten; Ermittlung der Höhe der Mehrvergütung gebotenen Vergleichsberechnung

a) Im Fall der freihändigen Veräußerung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks durch den Insolvenzverwalter kann dieser Anspruch auf eine Mehrvergütung haben, die sich auf höchstens 2 % des Verwertungserlöses beläuft.b) Ist zwischen Verwalter und Absonderungsberechtigten allgemein ein Kostenbeitrag für die Verwertung einer Immobilie zu Gunsten der Masse vereinbart worden, beträgt der für die Vergütung maßgebliche Anteil der Feststellungskosten 4/9 dieses Beitrags.c) Bei der zur Ermittlung der Höhe der Mehrvergütung gebotenen Vergleichsberechnung ist jeweils darauf abzustellen, wie hoch die Vergütung unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen konkret wäre. Der auf höchstens 50 % der Feststellungskosten begrenzte Differenzbetrag bildet abschließend die dem Insolvenzverwalter zu gewährende Mehrvergütung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 20. November 2019 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.