BGH, Beschluß vom 24.03.1998 - Aktenzeichen XI ZR 4/98
DRsp Nr. 1998/6573
Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung
»Im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gilt das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte auch für den Steuerfiskus. Eine generelle Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung gibt es nicht.«