LAG Nürnberg - Urteil vom 21.09.2005
9 Sa 137/05
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 148 § 150 Abs. 1 § 142 § 362 Abs. 1 § 612 a ; InsO § 60 Abs. 1 Satz 1 § 209 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 601/04

Freiwillige Abfindungszahlung im Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung des Klageverhaltens

LAG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 137/05

DRsp Nr. 2006/2938

Freiwillige Abfindungszahlung im Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung des Klageverhaltens

»Trifft der Insolvenzverwalter in einem massearmen Verfahren mit langjährig beschäftigten Mitarbeitern freiwillig einzelvertragliche Abfindungsregelungen, kann er in zulässiger Weise danach differenzieren, ob der Mitarbeiter durch die Erhebung von Feststellungs- und Zahlungsklagen zu einem Weniger an Planungssicherheit und Mehr an Aufwand und Kosten beigetragen hat oder nicht.«

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 148 § 150 Abs. 1 § 142 § 362 Abs. 1 § 612 a ; InsO § 60 Abs. 1 Satz 1 § 209 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Schadensersatzpflicht des Beklagten in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma C..., D....

Der Kläger war bei der Gemeinschuldnerin seit dem 19.08.1957 beschäftigt, zuletzt als Verkaufsleiter gegen eine Bruttomonatsvergütung von DM 7.078,--.

Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Hof - Insolvenzgericht - vom 25.08.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Beklagte hat kurz nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Massearmut angezeigt.