BAG - Urteil vom 26.03.2009
2 AZR 403/07
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 70
ArbRB 2009, 293
BB 2009, 2150
DB 2009, 2219
NJW 2009, 3804
NZA 2009, 1146
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 790/06
ArbG Gießen, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 232/04

Frist für die Kündigungsschutzklage bei einer dem Arbeitgeber nicht zurechenbaren Kündigung

BAG, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 403/07

DRsp Nr. 2009/16635

Frist für die Kündigungsschutzklage bei einer dem Arbeitgeber nicht zurechenbaren Kündigung

Orientierungssätze: 1. Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG findet nur auf eine dem Arbeitgeber zurechenbare Kündigung Anwendung. 2. Kündigt ein vollmachtloser Vertreter oder ein Nichtberechtigter das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, liegt keine Kündigung des Arbeitgebers iSv. § 4 Satz 1 KSchG vor. Eine ohne Billigung (Vollmacht) des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung ist dem Arbeitgeber erst durch eine (nachträglich) erteilte Genehmigung zurechenbar. Die dreiwöchige Klagefrist kann deshalb frühestens mit Zugang der Genehmigung zu laufen beginnen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Februar 2007 - 10 Sa 790/06 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; InsO § 80 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit von zwei fristlosen Kündigungen, über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nach einem behaupteten Betriebsübergang sowie um etwaige Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. August 2004.