BGH - Urteil vom 15.11.2018
IX ZR 229/17
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 2 S. 1; ZPO § 304 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 193
BB 2019, 526
DB 2019, 242
DStR 2019, 522
DZWIR 2019, 133
MDR 2019, 376
NJW-RR 2019, 553
NZI 2019, 333
VersR 2019, 556
WM 2019, 213
ZIP 2019, 233
ZInsO 2019, 321
ZVI 2019, 70
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2132/16
OLG Dresden, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 714/17

Führen der dem Darlehensnehmer verschafften Kapitalnutzung nur zu einer Gläubigerbenachteiligung bei Verkürzung der Nutzungsüberlassung das Aktivvermögen des Schuldners; Darstellen der mit der zinslosen Überlassung eines Darlehens eingeräumten Kapitalnutzung als eine unentgeltliche Leistung des Schuldners; Prüfung des Einwands der Entreicherung bei einem Grundurteil über den Anfechtungsanspruch

BGH, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen IX ZR 229/17

DRsp Nr. 2019/1196

Führen der dem Darlehensnehmer verschafften Kapitalnutzung nur zu einer Gläubigerbenachteiligung bei Verkürzung der Nutzungsüberlassung das Aktivvermögen des Schuldners; Darstellen der mit der zinslosen Überlassung eines Darlehens eingeräumten Kapitalnutzung als eine unentgeltliche Leistung des Schuldners; Prüfung des Einwands der Entreicherung bei einem Grundurteil über den Anfechtungsanspruch

a) Gewährt der Schuldner ein Darlehen, führt die dem Darlehensnehmer verschaffte Kapitalnutzung nur zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die Nutzungsüberlassung das Aktivvermögen des Schuldners verkürzt.b) Sind die dem Anfechtungsgegner zur Nutzung überlassenen Gegenstände der geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners zuzuordnen, genügt in der Regel die Feststellung, dass dem Schuldner eine wirtschaftliche Nutzung des Gegenstandes zum Vorteil der Gläubiger rechtlich und tatsächlich möglich war.Die mit der zinslosen Überlassung eines Darlehens eingeräumte Kapitalnutzung stellt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners dar. Bei einem Grundurteil über den Anfechtungsanspruch ist der Einwand des Anfechtungsgegners, er sei durch die unentgeltliche Leistung nicht (mehr) bereichert, nur insoweit zu prüfen, als nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anfechtungsanspruch in irgendeiner Höhe besteht.

Tenor