LG Dresden, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2132/16
OLG Dresden, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 714/17
Führen der dem Darlehensnehmer verschafften Kapitalnutzung nur zu einer Gläubigerbenachteiligung bei Verkürzung der Nutzungsüberlassung das Aktivvermögen des Schuldners; Darstellen der mit der zinslosen Überlassung eines Darlehens eingeräumten Kapitalnutzung als eine unentgeltliche Leistung des Schuldners; Prüfung des Einwands der Entreicherung bei einem Grundurteil über den Anfechtungsanspruch
BGH, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen IX ZR 229/17
DRsp Nr. 2019/1196
Führen der dem Darlehensnehmer verschafften Kapitalnutzung nur zu einer Gläubigerbenachteiligung bei Verkürzung der Nutzungsüberlassung das Aktivvermögen des Schuldners; Darstellen der mit der zinslosen Überlassung eines Darlehens eingeräumten Kapitalnutzung als eine unentgeltliche Leistung des Schuldners; Prüfung des Einwands der Entreicherung bei einem Grundurteil über den Anfechtungsanspruch
a) Gewährt der Schuldner ein Darlehen, führt die dem Darlehensnehmer verschaffte Kapitalnutzung nur zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die Nutzungsüberlassung das Aktivvermögen des Schuldners verkürzt.b) Sind die dem Anfechtungsgegner zur Nutzung überlassenen Gegenstände der geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners zuzuordnen, genügt in der Regel die Feststellung, dass dem Schuldner eine wirtschaftliche Nutzung des Gegenstandes zum Vorteil der Gläubiger rechtlich und tatsächlich möglich war.Die mit der zinslosen Überlassung eines Darlehens eingeräumte Kapitalnutzung stellt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners dar.Bei einem Grundurteil über den Anfechtungsanspruch ist der Einwand des Anfechtungsgegners, er sei durch die unentgeltliche Leistung nicht (mehr) bereichert, nur insoweit zu prüfen, als nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anfechtungsanspruch in irgendeiner Höhe besteht.
Tenor
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