BGH - Beschluss vom 11.03.2020
VII ZB 38/19
Normen:
ZPO § 850f Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2020, 1201
MDR 2020, 630
NZG 2020, 639
NZI 2020, 438
WM 2020, 750
ZIP 2020, 826
ZInsO 2020, 892
ZVI 2020, 176
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 716/19
LG Hildesheim, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 42/19

Führen des Nachweises einer Forderung eines Gläubigers aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle; Feststellung der Forderung zur Tabelle ohne Bestreiten des Schuldners

BGH, Beschluss vom 11.03.2020 - Aktenzeichen VII ZB 38/19

DRsp Nr. 2020/5015

Führen des Nachweises einer Forderung eines Gläubigers aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle; Feststellung der Forderung zur Tabelle ohne Bestreiten des Schuldners

Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZB 91/17, NJW 2019, 3237).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der Zivilkammer 1 des Landgerichts Hildesheim vom 12. September 2019 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Hildesheim vom 2. Juli 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Änderung des unpfändbaren Betrags gemäß § 850f Abs. 2 ZPO, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Hildesheim zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 850f Abs. 2;

Gründe

I.