Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2017 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Mayen vom 4. September 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Oktober 2017 (7b
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Gläubigerin auf Änderung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850f Abs. 2 ZPO einschließlich der Kosten der Rechtsmittelverfahren an das Amtsgericht Mayen zurückverwiesen.
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