BGH - Beschluss vom 04.09.2019
VII ZB 91/17
Normen:
ZPO § 850f Abs. 2; InsO § 174 Abs. 2; InsO § 175 Abs. 2; InsO § 201 Abs. 3; InsO § 302 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHZ 223, 123
BauR 2020, 154
MDR 2019, 1405
MDR 2020, 78
NJW 2019, 3237
NZI 2019, 897
WM 2019, 1923
ZIP 2019, 2070
ZInsO 2019, 2212
ZVI 2019, 415
ZVI 2021, 7
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 756/17
LG Koblenz, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 723/17

Führen des Nachweises einer Forderung eines Gläubigers aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle i.R.d. Feststellung einer solchen Forderung zur Tabelle

BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen VII ZB 91/17

DRsp Nr. 2019/14283

Führen des Nachweises einer Forderung eines Gläubigers aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle i.R.d. Feststellung einer solchen Forderung zur Tabelle

Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2017 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Mayen vom 4. September 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Oktober 2017 (7b M 756/17) insoweit aufgehoben, als der Antrag der Gläubigerin auf Änderung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850f Abs. 2 ZPO abgelehnt worden ist.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Gläubigerin auf Änderung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850f Abs. 2 ZPO einschließlich der Kosten der Rechtsmittelverfahren an das Amtsgericht Mayen zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 850f Abs. 2; InsO § 174 Abs. 2; InsO § 175 Abs. 2;