BGH - Urteil vom 21.09.2017
IX ZR 40/17
Normen:
BGB § 695; BGB § 700 Abs. 1 S. 3; ZPO § 829 Abs. 1 S. 1; ZPO § 836 Abs. 2; ZPO § 850k; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 89 Abs. 1; InsO § 89 Abs. 3; InsO § 91; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2017, 2474
DStR 2018, 34
DZWIR 2017, 595
NZI 2017, 7
NZI 2017, 892
ZIP 2017, 2016
ZInsO 2017, 2267
ZVI 2018, 150
Vorinstanzen:
AG Worms, vom 06.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 352/15
LG Mainz, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 64/16

Führen einer durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangten Sicherung zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes; Verteidigen des Drittschuldners gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters aufgrund des Fortbestands der Verstrickung der Vermögenswerte

BGH, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen IX ZR 40/17

DRsp Nr. 2017/14766

Führen einer durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangten Sicherung zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes; Verteidigen des Drittschuldners gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters aufgrund des Fortbestands der Verstrickung der Vermögenswerte

ZPO § 829 Abs. 1 Satz 1, § 836 Abs. 2 a) Eine durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangte Sicherung führt zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes. Verstrickung tritt auch ein bei einer während der Dauer des Insolvenzverfahrens durchgeführten Zwangsvollstreckung.b) Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind.c) Der Drittschuldner kann sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters damit verteidigen, dass die Verstrickung der Vermögenswerte fortbesteht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 17. Januar 2017 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Worms vom 6. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Normenkette:

BGB § 695; BGB § 700 Abs. 1 S. 3; ZPO § 829 Abs. 1 S. 1; ZPO § 836 Abs. ;