Allgemeines

Autor: Lissner

Redlichkeit des Schuldners

Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO). Mit dieser Intention hat der InsO -Gesetzgeber das Verfahren zur Restschuldbefreiung geschaffen (§§ 286 InsO), dabei aber keine Mindestquote festgelegt, zu der die Verbindlichkeiten befriedigt werden müssen. Eine Schuldbefreiung kommt demnach auch dann in Betracht, wenn der Schuldner keine Zahlungen leistet. Damit wird der Schuldner nicht nur von seinen "restlichen" Verbindlichkeiten, sondern von seinen Verbindlichkeiten insgesamt befreit. Die Redlichkeit des Schuldners als Voraussetzung für die Restschuldbefreiung soll dadurch gewährleistet werden, dass demjenigen Schuldner, der seine Obliegenheiten nicht erfüllt, die Restschuldbefreiung versagt wird. Allerdings stellt die Redlichkeit als solche keine Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung dar. Vielmehr enthält die InsO mit den Regelungen der §§ 290 und 295 eine abschließende Aufzählung derjenigen Tatbestände, die zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen.

InsO -Änderungsgesetz 2001