BFH - Beschluss vom 30.09.2004
IV B 42/03
Normen:
FGO § 116 Abs. 6 § 155 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 365
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen III 124/01

GbR: Unterbrechung des Klageverfahrens gegen Gewinnfeststellungsbescheid wegen Insolvenzverfahrens gegen Gesellschafter

BFH, Beschluss vom 30.09.2004 - Aktenzeichen IV B 42/03

DRsp Nr. 2004/20486

GbR: Unterbrechung des Klageverfahrens gegen Gewinnfeststellungsbescheid wegen Insolvenzverfahrens gegen Gesellschafter

1. Ein vorläufiges Insolvenzverfahren mit allgemeinen Verfügungsverbot bewirkt eine Unterbrechung des Klageverfahrens.2. Das gilt auch in einem Verfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid für eine GbR, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines klagenden Gesellschafters eröffnet wird.3. Die klagebefugten Gesellschafter sind in einem solchen Fall notwendige Streitgenossen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber einem notwendigen Streitgenossen unterbricht den Rechtsstreit als Ganzen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 6 § 155 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind examinierte Krankenpfleger und hatten im Jahr 1990 einen ambulanten Pflegedienst in der Rechtsform einer GbR gegründet. Ende Mai 1994 wurde die GbR durch Ausscheiden des Klägers zu 2. im finanzgerichtlichen Verfahren (Kläger zu 2.) beendet.