OLG Köln - Beschluss vom 15.11.2000
17 W 278/99
Normen:
BRAGO § 11 Abs. 2 § 57 § 58 Abs. 1 ; RVG § 13 Abs. 1 § 18 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VVR-VG Nr. 3309 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 § 788 ;
Fundstellen:
InVo 2001, 148
Rpfleger 2001, 149
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.04.1999

Gebühren für anwaltliche Tätigkeit in mehreren Vollstreckungssachen

OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 17 W 278/99

DRsp Nr. 2004/18223

Gebühren für anwaltliche Tätigkeit in mehreren Vollstreckungssachen

Der in mehreren Vollstreckungsangelegenheiten tätige Rechtsanwalt erhält jeweils gesonderte Gebühren, wenn er mehreren Drittschuldnern, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz an unterschiedlichen Orten haben, vorläufige Zahlungsverbote zustellen lassen will und zu diesem Zweck mehrere Zustellungsersuchen an verschiedene Gerichtsvollzieher an jeweils anderen Orten richten muss (Aufgabe von OLG Köln, JurBüro 1986, 1371).

Normenkette:

BRAGO § 11 Abs. 2 § 57 § 58 Abs. 1 ; RVG § 13 Abs. 1 § 18 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VVR-VG Nr. 3309 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 § 788 ;

Gründe: