Gebührenhöhe/Gegenstandswert

Autor: Riedel

Vertretung des Schuldners

Gebühr

Der RA, der in dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Schuldner vertritt, erhält gem. Nr. 3313 VV- RVG eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,0. Dabei ist es gleichgültig, ob der Schuldner oder der Gläubiger den Eröffnungsantrag gestellt hat.

Wegen des Gebührenanspruchs des RA für die Vertretung (auch) im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren gem. §§ 305 ff. InsO vgl. Teil 12/8.2.1.

Gegenstandswert

Wert der Insolvenzmasse

Der Gegenstandswert der Gebühr der Nr. 3313 VV- RVG berechnet sich nach § 28 Abs. 1 RVG. Danach ist der Gebühr der Nr. 3313 VV- RVG der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens bzw. der Angelegenheit zugrunde zu legen, mindestens jedoch ein Gegenstandswert von 4.000 €.

Nach § 35 InsO gehört zur Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (vgl. Teil 3/7).

Aus dem in § 28 RVG herangezogenen § 58 GKG folgt, dass Gegenstände, die einer abgesonderten Befriedigung unterliegen (§§ 49 - 52 InsO), nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt werden (§ 58 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 RVG). Das ist der Betrag, der nach abgesonderter Befriedigung übrig bleibt.