LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.08.2014
5 Ta 113/14
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 182; InsO § 185 S. 3; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 210;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 22.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 83/14

Gebührenstreitwert für Klage der Arbeitnehmerin gegen Insolvenzverwalter auf Feststellung der Höhe einer Altmasseforderung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 113/14

DRsp Nr. 2015/689

Gebührenstreitwert für Klage der Arbeitnehmerin gegen Insolvenzverwalter auf Feststellung der Höhe einer Altmasseforderung

1. § 182 InsO gilt unmittelbar nur für Klagen auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung. 2. Eine entsprechende Anwendung des § 182 InsO (mit § 185 Satz 3 InsO) auf Verfahren, mit denen sich der Insolvenzverwalter gegen seine Inanspruchnahme wegen einer Masseverbindlichkeit wendet, scheidet bereits aufgrund der systematischen Stellung im 5. Teil des Abschnitts der Insolvenzordnung ("Befriedigung des Insolvenzgläubigers") aus, da diese Regelungen allein Forderungen der Gläubiger gegenüber dem Gemeinschuldner betreffen; eine planwidrige Regelungslücke bezüglich Masseforderungen ist nicht erkennbar. 3. Die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes für Altmasseforderungen ist nicht analog § 182 InsO sondern gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO vorzunehmen; unter Berücksichtigung eines im Rahmen des § 3 ZPO bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20 % ist der Gebührenstreitwert auf 80 % der Nominaldifferenz zwischen dem Brutto- und dem Nettobetrag der begehrten Feststellung festzusetzen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 22.04.2014 - 4 Ca 83/14 - abgeändert.

2.