FG Thüringen - Urteil vom 30.11.2011
3 K 581/09
Normen:
InsO § 22 Abs. 1; InsO § 22 Abs. 2; InsO § 38; InsO § 53; InsO § 55 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 2 S. 1; InsO § 54; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 16; AO § 152 Abs. 1 S. 2; AO § 162; AO § 251 Abs. 3;

Gegen Insolvenzverwalter festgesetzter Verspätungszuschlag bei vom Insolvenzschuldner verursachter Nichtabgabe der Steuererklärung unzulässig Einkommensteuer auf nach Insolvenzeröffnung erzielten Arbeitslohn keine Masseverbindlichkeit keine Masseverbindlichkeiten durch Aktivitäten eines schwachen Insolvenzverwalters geschätzte Einkommensteueransprüche als Masseverbindlichkeiten bei gestreckter, erst nach Insolvenzeröffnung abgeschlossener Betriebsaufgabe und Erzielung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anlagegegenständen, der Entnahme eigenbetrieblicher Grundstücksteile sowie der Erzielung von Vermietungseinkünften aus einer Grundstücksgemeinschaft

FG Thüringen, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 3 K 581/09

DRsp Nr. 2012/23414

Gegen Insolvenzverwalter festgesetzter Verspätungszuschlag bei vom Insolvenzschuldner verursachter Nichtabgabe der Steuererklärung unzulässig Einkommensteuer auf nach Insolvenzeröffnung erzielten Arbeitslohn keine Masseverbindlichkeit keine Masseverbindlichkeiten durch Aktivitäten eines schwachen Insolvenzverwalters geschätzte Einkommensteueransprüche als Masseverbindlichkeiten bei gestreckter, erst nach Insolvenzeröffnung abgeschlossener Betriebsaufgabe und Erzielung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anlagegegenständen, der Entnahme eigenbetrieblicher Grundstücksteile sowie der Erzielung von Vermietungseinkünften aus einer Grundstücksgemeinschaft

1. Hat der Insolvenzverwalter einen Steuerberater mit der Erstellung einer Einkommensteuererklärung für den Insolvenzschuldner beauftragt und kann der Steuerberater trotz mehrfacher Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzschuldner bzw. dessen früherem Steuerberater die – offenbar nicht mehr vorhandenen – Steuerunterlagen nicht erhalten, so trägt der Insolvenzverwalter kein Verschulden daran, dass die Steuererklärung nicht abgegeben werden kann; gegen ihn darf daher kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.