Autor: Dorell |
Vertritt der RA den Schuldner, ist gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 58 Abs. 1 GKG der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens bzw. der Angelegenheit der Gebühr der Nr. 3317 VV- RVG zugrunde zu legen. Der Mindestgegenstandswert des § 28 Abs. 1 Satz 2 RVG von 4.000 € gilt hier nicht. Er ist auf den Fall der Nrn. 3313, 3315 VV- RVG (Vertretung des Schuldners im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens) beschränkt.
Im Übrigen kann wegen weiterer Einzelheiten auf die Ausführungen in Teil 3/6.1.2 verwiesen werden.
Vertritt der RA hingegen einen Insolvenzgläubiger, wird gem. § 28 Abs. 2 RVG die Gebühr der Nr. 3317 VV- RVG nach dem Nennbetrag der Forderung berechnet, wobei gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 RVG Nebenforderungen mitzurechnen sind.
Insoweit kann im Übrigen ebenfalls auf die Ausführungen in Teil 3/6.1.4 verwiesen werden.
Auf Folgendes sei in diesem Zusammenhang hingewiesen:
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