BayObLG - Beschluss vom 30.06.1998
3Z BR 159/98
Normen:
FGG § 27 § 29 Abs. 2 § 22 Abs. 1 S. 1 ; KostO § 30 Abs. 2 § 131 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KTS 1999, 207
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 20.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1096/97
AG - Registergericht - Ansbach - 6 AR 106/97,

Gegenstandswert bei Ablehnung der Eintragung eines Vereins

BayObLG, Beschluss vom 30.06.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 159/98

DRsp Nr. 2005/14965

Gegenstandswert bei Ablehnung der Eintragung eines Vereins

»Der Geschäftswert für die Eintragung eines Vereins im Vereinsregister ist gegenüber dem Regelwert deutlich zu erhöhen, wenn die Mitgliedsbeiträge weit überdurchschnittlich sind.«

Normenkette:

FGG § 27 § 29 Abs. 2 § 22 Abs. 1 S. 1 ; KostO § 30 Abs. 2 § 131 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Am 2.5.1997 wurde der Verein mit dem Sitz in , zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Am 21.7.1997 hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - die Anmeldung zurückgewiesen. Die hiergegen fristgerecht eingelegte sofortige Erinnerung hat das Landgericht als sofortige Beschwerde behandelt und das Rechtsmittel mit Beschluss vom 20.2.1998 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese dem Verein am 17.3.1998 zugestellte Entscheidung hat er mit Schriftsatz vom 7.5.1998, der an das Oberlandesgericht Nürnberg gerichtet war und dort am 4.6.1998 eingegangen ist, "weitere Beschwerde" eingelegt. Das Rechtsmittel ist beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 9.6.1998 eingegangen.

II.

Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.