LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.12.2005
6 Ta 262/05
Normen:
ZPO § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1335/05

Gegenstandswert bei Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus Altersteilzeitvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 262/05

DRsp Nr. 2006/1691

Gegenstandswert bei Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus Altersteilzeitvereinbarung

Hat die Arbeitnehmerin im Rahmen einer Alterteilzeitvereinbarung während der Aktivphase bereits noch ausstehende Zahlungen (Wertguthaben) erwirtschaftet und die Sicherstellung dieser Forderung für den Fall gefordert, dass die Arbeitgeberin während der Freistellungsphase in Insolvenz fallen sollte, ist für die Bemessung des Gegenstandswertes gemäß § 6 ZPO der Betrag der Forderung ausschlaggebend.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe:

Die Klägerin, welche auf der Grundlage des TV zur Altersteilzeit mit der Beklagten eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen hat, befindet sich seit 01.04.2005 in der so genannten Freistellungsphase, die am 31.03.2008 beendet sein wird.

Mit der Klage, Gerichtseingang 01.06.2005, verlangt die Klägerin, dass der Altersteilzeit-Wertguthabenbetrag durch die Beklagte gegen Insolvenz gesichert wird, den sie mit 49.244,92 EUR beziffert, wobei dieser Betrag unbestritten geblieben ist.

Nach Abschluss eines Vergleiches hat der Klägervertreter beantragt, den Wert des Streitgegenstandes festzusetzen, woraufhin das Arbeitsgericht Mainz den Vorschlag vom 25.08.2005 unterbreitete und trotz des Widerspruchs des Klägervertreters auf 9.848,98 EUR für das Verfahren und auf 13.600,-- EUR für den Vergleich durch den angefochtenen Beschluss festgesetzt hat.