LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.06.2019
26 Ta (Kost) 6036/19
Normen:
RVG § 33; InsO § 182; InsO § 208; InsO § 209;
Fundstellen:
NZI 2019, 639
ZIP 2019, 1395
ZInsO 2019, 1372
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 1774/18

Gegenstandswert bei Mehrvergleich mit Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der MasseunzulänglichkeitErmittlung des wirtschaftlichen Wertes zum Zeitpunkt des VergleichsabschlussesGeltendmachung der Masseverbindlichkeit im Wege einer Leistungs- oder Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6036/19

DRsp Nr. 2019/8613

Gegenstandswert bei Mehrvergleich mit Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses Geltendmachung der Masseverbindlichkeit im Wege einer Leistungs- oder Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

1. Werden Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zum Gegenstand eines Mehrvergleichs gemacht und liegen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung im Rahmen der Festsetzung eines Gegenstandswerts für einen Vergleichsmehrwert vor, ist § 182 InsO bzw. die darin zum Ausdruck kommende Wertung entsprechend anzuwenden. 2. In Ansatz zu bringen ist dann allein der zum Zeitpunkt des Vergleichabschlusses maßgebliche wirtschaftliche Wert. 3. Zum Streitstand bezüglich der Frage einer entsprechenden Anwendung des § 182 InsO auf Masseverbindlichkeiten, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Wege eines Leistungs- oder eines Feststellungsantrags gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. April 2019 - 42 Ca 1774/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33; InsO § 182; InsO § 208; InsO § 209;

Gründe:

I.