OLG Koblenz - Beschluss vom 20.01.2014
12 W 640/13
Normen:
GKG § 58 Abs. 1 S. 1; InsO § 63 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZIP 2014, 385
ZInsO 2014, 457
Vorinstanzen:
AG Alzey, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen IN 25/04

Gegenstandswert für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2014 - Aktenzeichen 12 W 640/13

DRsp Nr. 2014/1991

Gegenstandswert für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters

1. Mit den gleichlautenden Formulierungen in § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und § 63 Abs. 1 S. 2 InsO hat der Gesetzgeber eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten geschaffen. 2. Für den Fall der Betriebsfortführung errechnet sich die Insolvenzverwaltervergütung nach dem Überschuss, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 12.06.2013 dahingehend abgeändert, dass der Wert für die Berechnung der Gerichtskosten auf 1.802.321,20 € festgesetzt wird.

Normenkette:

GKG § 58 Abs. 1 S. 1; InsO § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mit Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 1.05.2004 wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin bis zur Verwertung fortgeführt. Der Insolvenzverwalter hat seine Gebühren aus einem Wert von 1.802.321,20 € abgerechnet. Mit Beschluss vom 12.06.2013 hat das Amtsgericht Alzey den Wert, der für die Berechnung der Gerichtskosten zugrunde zu legen ist, auf 2.094.222,57 € festgesetzt. Dabei wurden nur die Einnahmen aus der Betriebsfortführung berücksichtigt; Ausgaben wurden nicht abgezogen.