OLG München - Beschluss vom 12.08.2020
5 W 421/20
Normen:
GKG § 58 Abs. 1 S. 1; InsO § 35ff; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 b);
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 868/19

Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens

OLG München, Beschluss vom 12.08.2020 - Aktenzeichen 5 W 421/20

DRsp Nr. 2020/13579

Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens

Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Wert der bei Beendigung des Verfahrens vorhandenen Insolvenzmasse, wie ihn der Verwalter bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens realisieren konnte. Wie auch bei der Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung sind die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 23.01.2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 58 Abs. 1 S. 1; InsO § 35ff; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 b);

Gründe

I.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 01.05.2014 eröffnet und zunächst Eigenverwaltung angeordnet. Mit Beschluss vom 15.01.2015 wurde diese Anordnung aufgehoben und Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 09.05.2018 ordnete das Amtsgericht Ansbach das schriftliche Verfahren zur Prüfung der nachträglich angemeldete Insolvenzforderungen an.