OLG Dresden - Urteil vom 19.11.2019
4 U 1186/19
Normen:
ZPO § 850h Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 701
ZInsO 2020, 562
ZVI 2020, 51
ZVI 2021, 8
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 396/17

Geldwerter Vorteil bei der Berechnung des pfändbaren EinkommensFiktive Nettovergütung für die PfändungFreibeträge für Kinder bei tatsächlicher Unterhaltszahlung

OLG Dresden, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 4 U 1186/19

DRsp Nr. 2020/781

Geldwerter Vorteil bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens Fiktive Nettovergütung für die Pfändung Freibeträge für Kinder bei tatsächlicher Unterhaltszahlung

1. Ein dem Schuldner vom Drittschuldner gewährter geldwerter Vorteil ist nur bei der Berechnung des pfändbaren realen, nicht aber bei der Ermittlung des fiktiven Arbeitseinkommens zu berücksichtigen. 2. Nur die fiktive Nettovergütung steht für die Pfändung zur Verfügung. 3. Freibeträge für Kinder können von dieser fiktiven Nettovergütung nur dann abgesetzt werden, wenn auch tatsächlich Unterhalt geleistet wird.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 07.05.2019 - Az 5 O 396/17 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.467,88 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 850h Abs. 2;

Gründe:

I.

Von der Aufnahme des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 313a, 525, 542 Abs. 2 ZPO).

II.