BGH - Beschluss vom 03.12.2009
IX ZB 247/08
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 287 Abs. 2; InsO § 300;
Fundstellen:
BGHZ 183, 258
DZWIR 2010, 377
EWiR § 300 InsO 1/2010, 221
NJW 2010, 2283
NZI 2010, 111
Rpfleger 2010, 229
WM 2010, 42
ZIP-aktuell 2010, Nr. 3
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 507/08
AG Dresden, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 556 IN 273/02

Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 Insolvenzordnung (InsO) und zu einer Stellungnahme bei einer Entscheidung über die Restschuldbefreiung vor Abschluss eines Insolvenzverfahrens; Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Einziehung des pfändbaren Neuerwerbs bis zur Rechtskraft der Entscheidung

BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 247/08

DRsp Nr. 2009/28637

Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 Insolvenzordnung (InsO) und zu einer Stellungnahme bei einer Entscheidung über die Restschuldbefreiung vor Abschluss eines Insolvenzverfahrens; Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Einziehung des pfändbaren Neuerwerbs bis zur Rechtskraft der Entscheidung

a) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.b) Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen.c) Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.