OLG Celle, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 213/02
LG Hildesheim, vom 17.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 181/01
Geltendmachung der Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die Gesellschaftsverbindlichkeiten wegen Vermögensvermischung
BGH, Versäumnisurteil vom 14.11.2005 - Aktenzeichen II ZR 178/03
DRsp Nr. 2006/6687
Geltendmachung der Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die Gesellschaftsverbindlichkeiten wegen Vermögensvermischung
»a) Der Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist entsprechend § 93InsO befugt, eine etwaige Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128HGB analog) wegen "Vermögensvermischung" geltend zu machen.b) Die Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters wegen "Vermögensvermischung", die zu einem Wegfall des Haftungsprivilegs gemäß § 13 Abs. 2GmbHG führt, ist keine Zustands- sondern eine Verhaltenshaftung; sie trifft einen Gesellschafter nur, wenn er aufgrund des von ihm wahrgenommenen Einflusses als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter für den Vermögensvermischungstatbestand verantwortlich ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 366, 368 f.).c) Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer unkontrollierbaren Vermischung des Gesellschafts- mit dem Privatvermögen der Gesellschafter ist im Grundsatz der klagende Insolvenzverwalter; den oder die Gesellschafter trifft aber eine sekundäre Darlegungslast für das Gegenteil. Das bloße Fehlen einer "doppelten Buchführung" reicht als Nachweis für eine "Vermögensvermischung" nicht aus.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Online-Modul Insolvenzrecht" abrufen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.