OLG Bremen, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 106/02
LG Bremen, vom 25.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2240/01
Geltendmachung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters durch den Insolvenzverwalter; Anforderungen an die Darlegung der Verbindlichkeiten
BGH, Urteil vom 09.10.2006 - Aktenzeichen II ZR 193/05
DRsp Nr. 2006/30330
Geltendmachung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters durch den Insolvenzverwalter; Anforderungen an die Darlegung der Verbindlichkeiten
»1. § 93InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters. Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93InsO die persönliche Haftung eines Gesellschafters geltend macht, in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gesellschaftsgläubiger tätig.2. Nimmt der Insolvenzverwalter einen nachträglich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beigetretenen Gesellschafter wegen einer Vielzahl von Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch, so hat er die einzelnen Verbindlichkeiten nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darzulegen, weil der Gesellschafter für Neuverbindlichkeiten uneingeschränkt, aber nur für solche Altverbindlichkeiten haftet, die er kannte oder die für ihn erkennbar waren (vgl. Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82).«