BGH - Urteil vom 17.07.2008
IX ZR 148/07
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 146 (a.F.) ;
Fundstellen:
BB 2008, 2095
BGHReport 2009, 45
DB 2008, 2017
DZWIR 2008, 433
MDR 2008, 1300
NJ 2008, 513
NJW-RR 2008, 1731
NZI 2008, 547
WM 2008, 1606
ZIP 2008, 1593
ZInsO 2008, 913
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1067/06
LG Leipzig, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2183/05

Geltendmachung der Unzulässigkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung durch den Insolvenzverwalter

BGH, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen IX ZR 148/07

DRsp Nr. 2008/15722

Geltendmachung der Unzulässigkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung durch den Insolvenzverwalter

»Der Insolvenzverwalter, der die Unzulässigkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung geltend macht, weil ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit hierzu durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, muss die Anfechtbarkeit von der objektiven Gläubigerbenachteiligung möglicherweise entgegenstehenden Rechten des Insolvenzgläubigers nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich geltend machen.«

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 146 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 19. Juni 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war vor dem 19. März 2003 gestellt worden. Der Kläger verlangt von der beklagten S. die Auszahlung der in der Zeit vom 7. Februar 2003 bis 19. März 2003 auf dem Konto der Schuldnerin eingegangenen Zahlungen von 44.134,04 EUR, die die Beklagte mit dem Sollstand verrechnete. Die Beklagte hatte unter Einbeziehung ihrer AGB der Schuldnerin auf diesem Konto einen Kontokorrentkredit in Höhe von insgesamt 829.059,71 EUR (1.621.500 DM) zur Verfügung gestellt. Die Kreditlinie war in der fraglichen Zeit trotz der streitgegenständlichen Kontogutschriften ständig überschritten.