KG - Urteil vom 25.02.2019
8 U 6/18
Normen:
BGB § 539; BGB § 546a; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 201/17

Geltendmachung des Anspruchs auf Beseitigung der Fundamente einer durch den Mieter eines Grundstücks errichteten Leichtbauhalle in der Insolvenz des Mieters

KG, Urteil vom 25.02.2019 - Aktenzeichen 8 U 6/18

DRsp Nr. 2019/4370

Geltendmachung des Anspruchs auf Beseitigung der Fundamente einer durch den Mieter eines Grundstücks errichteten Leichtbauhalle in der Insolvenz des Mieters

1. Macht der Insolvenzverwalter nach Eintritt der Insolvenz des Mieters von der Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters gemäß § 539 BGB Gebrauch, so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietsache Masseverbindlichkeit, da der Insolvenzverwalter den Zustand des Mietgegenstandes durch eigene Handlungen im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verändert hat. 2. Der Umstand, dass der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht entfernt, kann der Annahme einer Rückgabe dann entgegenstehen und damit eine Vorenthaltung im Sinne von § 546a BGB begründen, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung des Mietobjekts anzunehmen ist (hier: Entfernung einer Leichtbaumetallhalle ohne Beseitigung der Fundamente).

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05. Dezember 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin - 29 O 201/17 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die für die Errichtung der Leichtbaumetallhalle mit den Grundmaßen von 25 m x 66 m erbauten Fundamente auf dem Grundstück L################ abzubrechen und das Abbruchmaterial zu entfernen.