KG - Urteil vom 25.09.2013
28 U 36/12
Normen:
InsO § 301; ZPO § 767 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 110/12

Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung der Restschuldbefreiung gegenüber der Inanspruchnahme im Wege der Zwangsvollstreckung

KG, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 28 U 36/12

DRsp Nr. 2015/1416

Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung der Restschuldbefreiung gegenüber der Inanspruchnahme im Wege der Zwangsvollstreckung

1. Die Erteilung einer Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz kann im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden. 2. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht hat zur Folge, dass das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter ("trustee") übergeht (Section 306 (2) Insolvency Act 1986), wodurch der Schuldner für die Verfolgung seiner ursprünglichen Ansprüche mangels Verfügungsbefugnis über die Gegenstände seines vormaligen Vermögens nicht mehr aktivlegitimiert ist. 3. Eine nach englischem Recht durch ein "Certificate of discharge" erteilte Restschuldbefreiung stellt kein Hindernis für die Vollstreckung aus einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach englischem Recht erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dar, weil Rechte gesicherter Gläubiger ("secured creditor") am Sicherungsgut bestehen bleiben. Das folgt aus Section 281 IA (2) Insolvency Act 1986."

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Oktober 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 5 O 110/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.