BFH - Urteil vom 18.08.2015
V R 39/14
Normen:
AO § 251 Abs. 3; InsO § 178 Abs. 3, § 183 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 118, § 121;
Fundstellen:
BFHE 251, 125
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3605/06

Geltendmachung einer angefochtenen und vom Insolvenzverwalter bestrittenen Steuerforderung in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen V R 39/14

DRsp Nr. 2015/21132

Geltendmachung einer angefochtenen und vom Insolvenzverwalter bestrittenen Steuerforderung in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners ist die Feststellung der vor Insolvenzeröffnung mit Einspruch und Klage angefochtenen und im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestrittenen Steuerforderung durch das FA nicht mit Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, sondern nur durch Aufnahme des unterbrochenen Klageverfahrens zu betreiben. Das ursprüngliche Anfechtungsverfahren wandelt sich dabei in ein Insolvenzfeststellungsverfahren um, wodurch sich die Parteirollen der Beteiligten ändern. 2. Erlässt das FA gleichwohl einen Feststellungsbescheid, entfällt spätestens mit dessen Bestandskraft das für die Zulässigkeit des Insolvenzfeststellungsverfahrens erforderliche Feststellungsinteresse. 3. Das Rechtsschutzinteresse kann auch noch nachträglich im Revisionsverfahren entfallen mit der Folge, dass das Urteil der Vorinstanz unrichtig und die Klage unzulässig wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Oktober 2013 8 K 3605/06 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Normenkette:

AO § 251 Abs. 3; InsO § 178 Abs. 3, § 183 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 118, § 121;

Gründe

I.