FG Hamburg - Urteil vom 25.11.2015
2 K 152/15
Fundstellen:
ZInsO

Geltendmachung einer Gewerbesteuerforderung auf der Basis der Auflösung des Unterschiedsbetrags als Masseverbindlichkeit

FG Hamburg, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen 2 K 152/15

DRsp Nr. 2016/3270

Geltendmachung einer Gewerbesteuerforderung auf der Basis der Auflösung des Unterschiedsbetrags als Masseverbindlichkeit

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Geltendmachung einer Gewerbesteuerforderung, soweit sie ihre Grundlage in der Auflösung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat, als Masseverbindlichkeit.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A ... GmbH & Co. KG (im Folgenden Insolvenzschuldnerin). Bei der Insolvenzschuldnerin handelt es sich um eine sogenannte Ein-Schiffs-Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand im Erwerb und Betrieb des am ... 2006 erworbenen Containerschiffes MS "BB" im internationalen Seeverkehr sowie aller damit im Zusammenhang stehender Geschäfte bestand.

Seit dem 01.01.2007 ermittelte die Insolvenzschuldnerin ihren Gewinn im Wege der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagebesteuerung). Aus diesem Grund stellte der Beklagte mit zuletzt am 16.09.2013 geändertem Bescheid auf den 31.12.2006 gemäß § 5a Abs. 4 EStG den Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert für das Handelsschiff in Höhe von ... € und für zwei Fremdwährungsverbindlichkeiten in Höhe von ... € und ... € gesondert und einheitlich fest.