BGH - Beschluss vom 18.12.2014
IX ZB 77/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 116/12
OLG Düsseldorf, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-14 U 76/13

Geltendmachung einer schuldhaften Verletzung der Pflichten eines Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen IX ZB 77/13

DRsp Nr. 2015/1550

Geltendmachung einer schuldhaften Verletzung der Pflichten eines Insolvenzverwalters

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. September 2013 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 95.795 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin erhob gegen den Beklagten "in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter" eine auf die Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage. Auf die mit Klageerwiderung erhobene Rüge des Beklagten und den entsprechenden Antrag der Klägerin wurde das Verfahren an das gemäß § 19a ZPO zuständige Landgericht verwiesen. In den nachfolgenden Schriftsätzen bezog sich die Klägerin (auch) auf eine mögliche persönliche Haftung des Beklagten. Eine ausdrückliche Erklärung, gegen welche Partei sich die Klage richten sollte, erfolgte seitens der Klägerin trotz diesbezüglicher Ausführungen des Beklagten und eines im Termin zur mündlichen Verhandlung erteilten Hinweises nicht.