BGH - Teilurteil vom 13.09.2018
IX ZR 66/18
Normen:
InsO § 92 S. 1; ZPO § 562 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 1140/17
LG Würzburg, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 S 1655/17

Geltendmachung eines Einzelschadens durch einen Gesellschafter bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Einstellung von monatlichen Zahlungen auf eine Einlage bei Nichtvorliegen eines Betrugs; Aufhebung eines Berufungsurteils wegen fehlender Versehung mit Gründen

BGH, Teilurteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen IX ZR 66/18

DRsp Nr. 2019/2953

Geltendmachung eines Einzelschadens durch einen Gesellschafter bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Einstellung von monatlichen Zahlungen auf eine Einlage bei Nichtvorliegen eines Betrugs; Aufhebung eines Berufungsurteils wegen fehlender Versehung mit Gründen

Begründet ein Gesellschafter seinen Schaden damit, er hätte die monatlichen Zahlungen auf die Einlage eingestellt, wenn er nicht betrogen worden wäre, macht er einen Einzelschaden geltend.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 31. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist gegen den Beklagten zu 1 vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 92 S. 1; ZPO § 562 Abs. 1;

Tatbestand