BFH - Urteil vom 07.03.2006
VII R 11/05
Normen:
AO (1977) § 74 § 69 § 251 Abs. 3 ; FGO § 57 Nr. 1 § 60 ; InsO § 85 Abs. 2 § 86 § 87 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1151
BFH/NV 2006, 1215
BFHE 212, 11
BStBl II 2006, 573
DB 2006, 1196
DStRE 2006, 877
ZIP 2006, 968
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3350/02

Geltendmachung eines Haftungsanspruchs als Insolvenzforderung; Aufnahme eines Passivprozesses; Beteiligtenfähigkeit des Schuldners

BFH, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen VII R 11/05

DRsp Nr. 2006/11503

Geltendmachung eines Haftungsanspruchs als Insolvenzforderung; Aufnahme eines Passivprozesses; Beteiligtenfähigkeit des Schuldners

»1. Ein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Haftungsschuldners unterbrochener Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom FA aufgenommen werden.2. Macht das FA den noch unerfüllten Haftungsanspruch als Insolvenzforderung geltend, handelt es sich um einen Passivprozess, dessen Aufnahme dem Schuldner verwehrt ist.3. Wenn der nicht beteiligtenfähige Schuldner den durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreit selbst aufnimmt, ist er aus dem Prozess zu weisen. Seine Prozesshandlungen sind unwirksam.4. Der Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO 1977 kommt nicht mehr in Betracht, wenn das FA seine Forderung gegenüber dem Schuldner bereits mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht hat.5. Eine Beiladung des im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Insolvenzverwalters kommt im Revisionsverfahren nicht in Betracht.«

Normenkette:

AO (1977) § 74 § 69 § 251 Abs. 3 ; FGO § 57 Nr. 1 § 60 ; InsO § 85 Abs. 2 § 86 § 87 ;

Gründe: