Geltendmachung eines Quoten- oder sonstigen Schadens der Neugläubiger wegen verspäteter Konkursantragstellung gegen den Geschäftsführer; Berechnung des Quotenschadens der Altgläubiger
BGH, Urteil vom 30.03.1998 - Aktenzeichen II ZR 146/96
DRsp Nr. 1998/6561
Geltendmachung eines Quoten- oder sonstigen Schadens der Neugläubiger wegen verspäteter Konkursantragstellung gegen den Geschäftsführer; Berechnung des Quotenschadens der Altgläubiger
»a) Der Verwalter im Konkurs einer GmbH ist nicht berechtigt, einen Quoten- oder sonstigen Schaden der Neugläubiger wegen schuldhaft verspäteter Stellung des Konkursantrages gegen den Geschäftsführer der GmbH geltend zu machen (Ergänzung zu BGHZ 126, 181).b) Zur Berechnung des Quotenschadens der Altgläubiger bei einem Zusammentreffen mit sonstigen Ansprüchen der GmbH gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer.c) Bei der Ermittlung der fiktiven (und der realen) Quote der Altgläubiger darf nur die zu ihrer Befriedigung zur Verfügung stehende "freie" Masse berücksichtigt werden.«