Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der verklagte Konkursverwalter ihr zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei, weil er die Konkursanfechtung der Verrechnung einer von einem Dritten auf ein Konto des Gemeinschuldners geleisteten Zahlung mit einem Debetsaldo unterlassen habe. Das Konkursverfahren ist noch nicht beendet.
Die Klage wurde in den Vorinstanzen als unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Die Revision ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
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