BGH - Urteil vom 22.04.2004
IX ZR 128/03
Normen:
BGB § 852 Abs. 1 (a.F.) § 199 Abs. 1 (n.F.) ; KO § 82 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1524
BGHReport 2004, 1196
BGHZ 159, 25
DB 2004, 1724
InVo 2004, 448
JuS 2004, 729
MDR 2004, 1260
NJW 2004, 2906
NJW-RR 2004, 1425
NZI 2004, 496
VersR 2004, 1466
WM 2004, 1297
ZIP 2004, 1218
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Geltendmachung eines Quotenverringerungsschadens; Verjährung des Anspruchs

BGH, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen IX ZR 128/03

DRsp Nr. 2004/10114

Geltendmachung eines Quotenverringerungsschadens; Verjährung des Anspruchs

»1. Einen Quotenverringerungsschaden, der Teil eines Gesamtschadens ist, kann vor Abschluß des Konkursverfahrens nur ein Konkursverwalter geltend machen.2. Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines derartigen Quotenverringerungsschadens beginnt für die Konkursgläubiger grundsätzlich nicht früher als mit der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Konkursverfahren aufgehoben oder eingestellt wird.«

Normenkette:

BGB § 852 Abs. 1 (a.F.) § 199 Abs. 1 (n.F.) ; KO § 82 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der verklagte Konkursverwalter ihr zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei, weil er die Konkursanfechtung der Verrechnung einer von einem Dritten auf ein Konto des Gemeinschuldners geleisteten Zahlung mit einem Debetsaldo unterlassen habe. Das Konkursverfahren ist noch nicht beendet.

Die Klage wurde in den Vorinstanzen als unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.