BGH - Urteil vom 19.01.2012
IX ZR 2/11
Normen:
AO § 73; AO § 219 S. 1; InsO § 38; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 910
BGHZ 192, 221
DB 2012, 399
MDR 2012, 309
NJW 2012, 1585
NZI 2012, 177
WM 2012, 326
ZIP 2012, 280
ZInsO 2012, 264
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 485/09
OLG Hamm, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 55/10

Geltendmachung eines steuerrechtlichen Haftungsanspruchs gegen eine Organgesellschaft durch Einziehung entsprechender Beträge von ihrem Konto; Anfechtbarkeit einer Leistung sowohl gegenüber dem Leistungsempfänger als auch gegenüber dem Dritten bei Doppelwirkung der Zahlung eines Schuldners an einen Insolvenzgläubiger

BGH, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen IX ZR 2/11

DRsp Nr. 2012/3112

Geltendmachung eines steuerrechtlichen Haftungsanspruchs gegen eine Organgesellschaft durch Einziehung entsprechender Beträge von ihrem Konto; Anfechtbarkeit einer Leistung sowohl gegenüber dem Leistungsempfänger als auch gegenüber dem Dritten bei Doppelwirkung der Zahlung eines Schuldners an einen Insolvenzgläubiger

Zieht das Finanzamt in Fällen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft der Steuerschuld des Organträgers entsprechende Beträge aufgrund einer Lastschriftermächtigung vom Konto der Organgesellschaft ein, so macht es den steuerrechtlichen Haftungsanspruch aus § 73 AO gegen die Organgesellschaft geltend. Gerät diese in Insolvenz, erlangt das Finanzamt die Zahlung als deren Insolvenzgläubiger. Erbringt der Schuldner einer noch nicht durchsetzbaren steuerrechtlichen Haftungsverbindlichkeit eine Zahlung an das Finanzamt, ist davon auszugehen, dass er dadurch seine Haftungsverbindlichkeit und nicht die ihr zugrunde liegende Steuerschuld des Dritten tilgen will.