Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2013 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 25. April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Beklagten auferlegt.
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